Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.
Muss ich angefallene Inkassokosten (in der verlangten Höhe) bezahlen?
Die Kosten unserer Einschaltung sind aus Verzugsschadensersatzgesichtspunkten grundsätzlich von Ihnen zu begleichen. Dies ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Auch bezüglich der Höhe der Kosten halten wir uns streng an die gesetzlichen Grundlagen. Nach § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) dürfen registrierte Inkassodienstleister für Ihre vorgerichtlichen Tätigkeiten die gleichen Kosten wie Rechtsanwälte für diese Tätigkeit berechnen. Die Vergütung von Rechtsanwälten wiederum richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Unsere Aufforderungsschreiben enthalten eine genaue Forderungsaufstellung inklusive der genauen Bezeichnung der Rechtsgrundlage, auf der die entstandenen Inkassokosten beruhen.
Häufig schöpfen wir den gesetzlich zulässigen Gebührenrahmen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit unserer Klientin nicht voll aus.
Weitere Informationen zum Thema Erstattung von Inkassokosten.
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Sie können uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr telefonisch erreichen unter: Tel: +43 1 265 1100