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Wir erhalten die hier gegenständlichen Forderungen ausschließlich dann zum Inkasso, wenn Ihre Telefongesellschaft diese Forderungen zuvor als „nicht bezahlt“ an unsere Klientin gemeldet hat. Demnach kommen vor allem folgende Ursachen in Betracht:
Wenn Sie die Telefonrechnung (inklusive der dort enthaltenen Anteile von „anderen Anbietern“, wie z. B. unserer Klientin) nicht fristgemäß bezahlen, erhalten Sie von Ihrem Telefonanbieter eine Mahnung. In dieser Mahnung macht Ihr Telefonanbieter aber nur die eigenen Beträge geltend, nicht auch die Rechnungsbeträge der anderen Anbieter.
Zahlen Sie also lediglich den angemahnten Betrag, haben Sie zwar die Entgelte Ihres Telefonanbieters beglichen, aber nicht auch die, der anderen Anbieter. Damit ist die Forderung unserer Klientin nach wie vor offen. Die von uns geltend gemachte Gesamtforderung ist daher zu begleichen.
(TIPP: Vergleichen Sie den ursprünglichen Rechnungsbetrag Ihres Telefonanbieters mit dem Überweisungsbetrag. Sie werden vermutlich eine Differenz mindestens in Höhe der von uns geltend gemachten Hauptforderung entdecken. Vergessen Sie hierbei nicht die angefallenen Mahnkosten Ihres Telefonanbieters abzuziehen.)
Die Information über eine solche „Nachzahlung“ würde von Ihrem Anbieter zu unserer Klientin gelangen. Unsere Klientin wiederum würde eine solche Information an uns weiterleiten und wir die Zahlung dann unverzüglich auf die Gesamtforderung anrechnen.
Bis zu einer solchen Meldung müssen wir davon ausgehen, dass die Gesamtforderung offen ist. In jedem Fall ist es aufgrund Ihrer verspäteten Zahlung zu einem Verzug gekommen. Sie haben zumindest die Verzugszinsen sowie die Inkassokosten zu begleichen.
Haben Sie einen Betrag für einen anderen Anbieter von der Telefonrechnung abgezogen, so ist Ihre gekürzte Zahlung möglicherweise bei Ihrem Telefonanbieter nicht nach Ihren Wünschen verbucht worden. Es ist z. B. denkbar, dass Ihr Telefonanbieter den von Ihnen überwiesenen, reduzierten Betrag für Drittanbieter gleichmäßig / prozentual auf alle Drittanbieter aufgeteilt hat und so bei mehreren Drittanbietern eine offene Restforderung verblieben ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen haben aber weder wir, noch unsere Klientin Einblick in Ihr Kundenkonto bei Ihrem Telefonanbieter. Hier müssten Sie dann zur Aufklärung selbst bei Ihrem Telefonanbieter aktiv werden.
Ein Guthaben auf Ihrer Telefonrechnung bedeutet nicht automatisch, dass alle Forderungen aus dieser Telefonrechnung beglichen sind. Es ist z. B. durchaus möglich, dass das Guthaben mit alten Forderungen verrechnet wurde, die in der aktuellen Rechnung nicht aufgeführt sind. Auch hier kann Ihnen nur Ihr Telefonanbieter erklären, warum er unserer Klientin die Forderung (zunächst) als unbezahlt gemeldet hat.
Haben Sie eine Frage zu unserem Mahnschreiben oder möchten vielleicht eine Ratenzahlung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen weiter.
Sie können uns Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichen unter: Tel: +43 1 265 1100